AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



Geltung der AGB


Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten innerhalb der Schweiz und Europa, sofern die Parteien diese ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die Firma BOFRAG AG schriftlich bestätigt wurden.

Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Kunde legt ebenfalls AGB vor, gelten die übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile kann eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, ansonsten gelten die Bedingungen der AGB der Firma BOFRAG AG.

Diese AGB treten ab sofort in Kraft und gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) sowie darüber hinaus gehende schweizerische Gesetze und Verordnungen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Offerten von BOFRAG AG

Die Firma BOFRAG AG stellt Präzisionsteile her und verkauft diese an Partner in der Schweiz und in Europa. Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt.

Offerten, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Fax oder per E-Mail erstellt und übermittelt werden, gelten als verbindlich. Die Gültigkeit einer Offerte beträgt 60 Tage, sofern nichts anderes vereinbart wird. Allfällige mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum der BOFRAG AG. Ohne Einwilligung von BOFRAG AG darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden. Angaben, welche von BOFRAG AG als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung dienen.

Der Partner bestätigt die Annahme einer Offerte schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Fax oder E-Mail, indem er eine entsprechende Bestellung auslöst. BOFRAG AG bestätigt die erhaltene Bestellung mit Menge, Preis und geplanter Lieferzeit schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Fax oder E-Mail.

Wünscht der Kunde eine Änderungen an Produkt oder Lieferbedingungen gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm BOFRAG AG innert einer Woche mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist die BOFRAG AG während zwei Wochen gebunden. Für Produkte, welche bereits fertiggestellt oder welche bereits geliefert worden sind, gilt die Änderung nicht.

Termine

Die BOFRAG AG verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte zu den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen und bestätigten Preisen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte zur vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.

Von BOFRAG AG bestätigte Termine können angemessen verschoben werden, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens der BOFRAG AG liegen; wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, Betriebs- oder Anlagestörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen von Rohmaterialien, Werk-zeugen oder auswärtigen Arbeiten, sowie bei behördlichen Massnahmen.

Bei sonstigen Verzögerungen kann der Kunde
I. dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen: Erfüllt der Lieferant bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er dies sofort erklärt, auf die nachträgliche Lieferung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.
II. Teillieferungen verlangen, sofern möglich: Dies muss separat vereinbart werden.

Die BOFRAG AG muss den Partner so rasch wie möglich über Verzögerungen informieren.

Vertragserfüllung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung aus einem Auftrag ist die Auftragsbestätigung massgebend. Soweit kein beson-derer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz der BOFRAG AG. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Ware von BOFRAG AG auf den Partner über.

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Partner die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige von Mängeln innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt der Ware, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Der Partner verpflichtet sich damit zur termingerechten Bezahlung der gelieferten Ware.

Preise und Zahlungsbedingungen

Die Kaufpreise und Zahlungsbedingungen gehen aus der jeweiligen Auftragsbestätigung hervor.
- Inland (Schweiz): Die Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Der Partner übernimmt die Verpackungs- und Transportkosten sowie die Kosten für die Überprüfung der Ware, falls nichts anderes vereinbart worden ist.
- Ausland (Europa): Die Mehrwertsteuer entfällt auf der Handelsrechnung im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Der Partner erhält im Anschluss an die Lieferung / Verzollung vom Spediteur eine separate Mehrwertsteuer-Abrechnung. Der Partner übernimmt die Verpackungs- und Transportkosten sowie die Kosten für die Überprüfung der Ware, falls nichts anderes vereinbart worden ist.

Der Partner verpflichtet sich, innerhalb der auf dem jeweiligen Handelspapier angegebenen oder separat vereinbarten Zahlungsfrist, die Rechnung zu bezahlen.

Bei Lieferungen im Wert von über CHF 30‘000.- kann die BOFRAG AG eine vorab Teilzahlung nach marktüblichen Bedingungen verlangen.

Werden Zahlungsbedingungen vom Partner nicht eingehalten, ist die BOFRAG AG berechtigt,
I. Forderungen gegen den Partner sofort zu stellen
II. und/oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen
III. und/oder noch ausstehende Lieferungen gegen Vorkasse auszuführen.
IV. und/oder Schadenersatz zu verlangen
V. und/oder ein Mahnverfahren einzuleiten
VI. und/oder einen marktüblichen Verzugszins ab dem 3. Tag des Zahlungsverzuges an den Partner zu berechnen.


Gewährleistung und Garantie

Die BOFRAG AG verpflichtet sich zur angemessenen Sorgfalt und liefert die Produkte in der vom Partner geforderten Qualität. Die allgemeine Garantiefrist auf von BOFRAG AG gelieferten Produkten umfasst zwölf Monate ab Lieferdatum, falls nichts anderes vereinbart wurde.

Bei Mängeln an den gelieferten Sachen, kann der Partner gemäss Schweizerischem Obligationenrecht nach Absprache mit der BOFRAG AG Wandlung, Minderung oder Waren derselben Gattung als Ersatz verlangen. Es gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

Die BOFRAG AG haftet im Schadenfall höchstens bis zum Gesamtbetrag der von BOFRAG AG für gelieferte Waren oder Dienstleistungen aus einem Auftrag heraus erstellten Rechnung.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, welche die BOFRAG AG nicht zu vertreten hat, insbesondere natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Partners oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

Falls der Partner die von BOFRAG AG gelieferten Waren weiterverkauft, ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Verändert der Partner oder ein Dritter die weiterverkauften Produkte, ist er für allfällig daraus entstehende Schäden haftbar. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetzes.

Informationspflicht / Geheimhaltepflicht

Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsgemässe Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.

Die Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Geheimhaltung von schützenswerten Daten. Die BOFRAG AG verpflichtet Ihre Mitarbeiter gemäss Bestimmungen in den jeweiligen Einzelarbeitsverträgen zur Geheimhaltung gegenüber deren Partnern.

Gerichtsstand

Solange nicht anders vereinbart gilt als Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz der Firma BOFRAG AG, CH-9450 Altstätten. Die BOFRAG AG darf jedoch das Gericht am Sitz des Partners anrufen. Änderungen des Gerichtsstandes können nach entsprechender gegenseitiger Absprache jederzeit erfolgen.

Oliver Fischer / Betriebsleiter
01.06.2018

Dr. Günter Blessing / VR-Präsident
01.06.2018